Versorgungsausgleich bei Scheidung - Ausgleich der Rentenanwartschaften - Scheidung Online

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Versorgungsausgleich bei Scheidung - Ausgleich der Rentenanwartschaften

1. Versorgungsausgleich – Was ist das?

Unter dem sogenannten
Versorgungsausgleich versteht man die Aufteilung der Anrechte auf die Rente zwischen den Ehepartnern, die diese während der Dauer der Ehe erworben haben.

a) Was hat der Ausgleich der Rentenanwartschaften für einen Sinn?
Sinn dieser Regelung ist es, zu gewährleisten, dass beide Ehepartner im Alter gleichermaßen abgesichert sind. Es soll die aus der familiären Arbeitsteilung folgende unterschiedliche Einzahlung in die Rentenkasse ausgeglichen werden. Demzufolge werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten erworben haben, hälftig aufgeteilt.

b) Müssen mein Scheidungsanwalt oder ich bei der Scheidung den Versorgungsausgleich beantragen?
Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, d.h. das Gericht wird von sich aus und unabhängig vom Willen der Eheleute tätig.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Bei der Frage des Versorgungsausgleichs handelt es sich um ein ebenso komplexes wie bedeutendes Thema im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Es ist der zeitaufwendigste Punkt, der im Rahmen der Scheidung zu klären ist. Dies läuft in der Praxis so ab: Es müssen die Rentenanrechte von beiden Ehepartnern ermittelt werden. Hierfür ist ein umfangreiches Formular auszufüllen, das überprüft wird und auf dessen Grundlage das Gericht dann den Ausgleichsanspruch berechnet.“



2. Was wird beim Versorgungsausgleich ausgeglichen?

a) Welche Rentenanrechte sind von dem Versorgungsausgleich erfasst, welche nicht?

Dem Versorgungsausgleich unterliegen alle öffentlich-rechtlichen sowie auch privatrechtlichen Anrechte, die auf die Altersvorsorge gerichtet sind und auf Rentenbasis beruhen.

Im Einzelnen sind dies grundsätzlich Anwartschaften aus einer:

  • gesetzlichen Rentenversicherung

  • Beamtenversorgung

  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • berufsständischen Versorgung

  • betrieblichen Altersvorsorge

  • privaten Rentenversicherung

  • tariflich vereinbarten Zusatzversorgung

  • Erwerbsunfähigkeitsvorsorge

  • sowie sonstige Anrechte, die regelmäßige Bezugsansprüche gewähren und einer Rente vergleichbar sind



Nicht ausgeglichen werden:

  • Anrechte aus einer Kapitallebensversicherung (diese sind nicht auf eine Rentenzahlung gerichtet und werden vielmehr schon im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt)

  • Anrechte auf eine Unfallrente (diese stehen allein dem Geschädigten zu)


Unerheblich
ist jedoch, ob es sich um in- oder ausländische Anrechte handelt.


b) Gibt es zeitliche Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Anrechte in die Aufteilung?

Dem Versorgungsausgleich unterliegen nur Rentenanwartschaften
, die während der Ehe erworben wurden. Anrechte, die bei der Eheschließung bereits bestanden haben, verbleiben komplett beim jeweiligen Ehepartner. Diesbezüglich findet kein Ausgleich statt. Auch Anrechte, die nach der Scheidung angesammelt werden, werden nicht in Ausgleich gebracht, sondern stehen in vollem Umfang dem Ehegatten zu, der sie erwirbt.


3. Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

a) Wann findet ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich statt?

Es gibt Fälle, in denen grundsätzlich kein Versorgungsausgleich
stattfindet:

  • Ehedauer unter drei Jahren

  • Geringe Versorgungsansprüche

  • Versorgungsansprüche der Eheleute sind im Wesentlichen gleich groß, so dass der Ausgleichsanspruch sehr gering ist


Das Gericht führt den Versorgungsausgleich in diesen F
ällen nur durch, wenn dieser von einem Ehepartner beantragt wird.


b) Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?


Über den Versorgungsausgleich können grundsätzlich Vereinbarungen
zwischen den Eheleuten getroffen werden.

Es kann in einer solchen Vereinbarung die Aufteilung der Anwartschaften durch die Ehegatten selbst geregelt werden.

Ebenso kann der Versorgungsausgleich aber auch ganz ausgeschlossen werden.

Erforderlich ist hierfür jedoch die notarielle Beurkundung bzw. die Protokollierung des Verzichts vor dem Gericht.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl rät:
„Durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird eine schnellere Scheidung ermöglicht. Wenn Sie aus diesem Grund über einen Verzicht nachdenken, so ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und über die konkreten Folgen und Auswirkungen aufklären zu lassen.“



4. Wie erfahre ich die aktuelle Höhe meiner Rentenanwartschaften?

Als Versicherter steht Ihnen ein Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung zu, den derzeitigen Stand Ihrer Rentenversicherung zu erfahren. Erforderlich hierfür ist, dass Sie einen sog. Kontenklärungsantrag stellen. Aufgrund dessen errechnet der Rentenversicherungsträger dann den Ihnen zustehenden Anspruch.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Um Ihnen eine vollumfängliche Information zu ermöglichen, steht Ihnen auch ein Auskunftsanspruch gegen Ihren Ehepartner zu. Sie können Auskunft darüber verlangen, welche Anrechte Ihr Ehegatte erworben hat. Kommt Ihr Ehepartner dieser Auskunftspflicht nicht oder nicht pflichtgemäß nach, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich direkt an die gesetzliche Rentenversicherung zu wenden.“



5. Versorgungsausgleich bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner

Der Versorgungsausgleich findet mittlerweile
grundsätzlich auch bei der Lebenspartnerschaft statt.

Jedoch besteht hier eine Besonderheit für Partnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet
worden sind. In diesen Fällen findet ein Ausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei Beendigung der Lebenspartnerschaft ein solcher durchgeführt werden soll.


Expertentipp



Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl rät:

Wenn Sie den Versorgungsausgleich ausschließen möchten, können Sie dies von einem Notar beurkunden zu lassen. Dies verursacht in der Regel geringe Kosten. Möglich ist auch eine gerichtliche Protokollierung des Verzichts. Dafür sind aber zwei Anwälte nötig.

Der Verzicht kann insbesondere auch noch während des Scheidungsverfahrens erklärt werden.

Wichtig:
Der Versorgungsausgleich kann nicht durch formlose Vereinbarung zwischen den Ehepartnern ausgeschlossen werden.


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