Trennungsjahr nicht einhalten - Wann muss das Trennungsjahr eingehalten werden und wann nicht? - Scheidung Online

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Trennungsjahr nicht einhalten - Wann muss das Trennungsjahr eingehalten werden und wann nicht?

Muss man das Trennungsjahr einhalten
und welche Folgen hat es, wenn das
Trennungsjahr nicht eingehalten wird?



In Deutschland verlangt der Gesetzgeber von einigen seltenen Ausnahmen abgesehen, dass die Ehegatten ein Trennungsjahr einhalten, bevor sie geschieden werden können. In der Praxis ist es aber häufig der Wunsch der Ehepartner, so schnell wie möglich nach der Trennung geschieden zu werden. Gerade wenn sich die Eheleute einvernehmlich trennen, verabreden sie manchmal, den Trennungszeitpunkt vorzudatieren.


1. Muss das Einhalten des Trennungsjahres bei der Scheidung nachgewiesen werden?



Grundsätzlich ist es möglich, dass die Eheleute das Trennungsjahr nicht einhalten, indem sie beim Scheidungsantrag und im Scheidungstermin einen früheren Trennungszeitpunkt als den tatsächlichen angeben.

a) beide Ehegatten geben bei der Scheidung übereinstimmend den gleichen Trennungszeitpunkt an



Der Familienrichter prüft in der Regel nicht, ob das Datum der Trennung zutrifft, wenn beide Ehepartner übereinstimmend das gleiche angeben. Es müssen in diesem Fall zum zum Beispiel keine Bescheinigungen der Meldebehörde vorgelegt werden oder Zeugen für die Trennung benannt werden, um das Trennungsjahr zu beweisen.


b) die Ehegatten geben bei der Scheidung unterschiedliche Trennungszeitpunkte an



  • Wenn die Ehegatten unterschiedliche Trennungszeitpunkte angeben, ist dies unwichtig, wenn bei beiden Zeitpunkten das Trennungsjahr eingehalten ist.


BEISPIEL: Frau Müller gibt als Trennungszeitpunkt den 01. Januar 2013 an. Herr Müller gibt als Trennungszeitpunkt den 01. Februar 2013 an. Die Scheidung findet am 03. März 2014 statt. Sowohl bei dem Datum das Frau Müller angibt ist das Trennungsjahr eingehalten, als auch bei dem Datum das Herr Müller angegeben hat. Da das Trennungsjahr in jedem Fall eingehalten ist und damit die Voraussetzung für die Scheidung vorliegt, wird der Richter keine weiteren Nachprüfungen treffen.

  • Problematisch ist es aber, wenn der andere Ehegatte ein Trennungsdatum nennt, bei dem das Trennungsjahr nicht eingehalten ist.


BEISPIEL
: Frau Müller gibt als Trennungszeitpunkt den 01. Januar 2013 an. Herr Müller gibt als Trennungszeitpunkt den 01. Januar 2014 an. Die Scheidung findet am 03. März 2014 statt. Bei dem Datum das Frau Müller angibt ist das Trennungsjahr eingehalten. Bei dem Datum, das Herr Müller angegeben hat, ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen. Das Trennungsjahr ist also nicht in jedem Fall eingehalten.

In diesem Fall muss d
erjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, vor dem zuständigen Familiengericht beweisen, dass das Trennungsjahr zwischen den Ehepartnern eingehalten wurde. Das bedeutet er muss für Nachweise sorgen, dass die Trennungsjahr eingehalten wurde. Er muss zum Beispiel Zeugen benennen oder Sonstiges (schriftliche Vereinbarungen, Meldebescheinigungen etc) vorlegen. Besonders schwierig kann es dabei sein nachzuweisen, dass das Trennungsjahr eingehalten wurde, wenn man gemeinsam in einer Wohnung getrennt gelebt hat.




Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:

"Manchmal kommt es vor, dass ein Ehegatte während der Trennung oder der Scheidung entgegen der eigentlichen Absprache ein anderes Trennungsdatum angibt. Sinnvoll ist es daher, einen Nachweis für die konkrete Trennung zu schaffen. Schreiben Sie Ihrem Ehegatten bei Trennung zum Beispiel einen Brief, in dem Sie ihm die Trennung mitteilen. Wie dieser aussehen könnte, finden Sie hier. So haben Sie einen schriftlichen Nachweis über den Trennungszeitpunkt."



2. Rechtliche Folgen, wenn das Trennungsjahr nicht eingehalten wird



Die Absprache der Eheleute ein früheres Trennungsdatum beim Scheidungsantrag anzugeben, damit die Scheidung schnell durchgeführt wird, hat in jedem Fall weitreichende rechtliche Konsequenzen. Diese sollten Sie auf jeden Fall kennen, bevor Sie voreilig das Trennungsdatum mit Ihrem Ehegatten verkürzen.

a) Entfallen des gesetzlichen Erbrechts


Während der Trennungszeit ändert sich am gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich nichts. Wenn aber ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und danach stirbt, erlischt das Erbrecht des anderen, wenn die Voraussetzungen (Trennungsjahr eingehalten) für die Scheidung zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

b) Verkürzung des Versorgungsausgleich


Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist der Tag entscheidend, wenn dem anderen Ehegatten vom Familiengericht der Scheidungsantrag zugestellt wird. Durch ein zurückdatiertes Trennungsdatum kann der Scheidungsantrag früher eingereicht werden und es kommt zu einer zeitlichen Verkürzung der Berechnung des Versorgungsausgleichs.

c) früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich


Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist ebenfalls der Tag, wenn dem anderen Ehegatten vom Familiengericht der Scheidungsantrag zugestellt wird. Durch ein zurückdatiertes Trennungsdatum kann der Scheidungsantrag früher eingereicht werden und es kommt zu einem anderen Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

d) Zeitliche Verkürzung des Trennungsunterhaltsanspruchs


Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für den Ehegatten. Da das Bestehen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wesentlich strengere Voraussetzungen hat, als Trennungsunterhalt kann es hier zu Verkürzungen des Unterhaltsanspruchs kommen.

e) Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen


Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung beim Familiengericht beantragen ist Voraussetzung für deren Bewilligung das Einhalten des Trennungsjahres. Fällt dem Gericht nach Bewilligung auf, dass das Trennungsjahr noch gar nicht abgelaufen war, kann es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wieder aufheben. Sie müßten die Kosten der Scheidung dann eventuell selbst tragen.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:

"Dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, fällt dem Gericht manchmal auf, wenn im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags von einer Partei ein Leistungsbescheid der ARGE vorgelegt wird. Wenn dort noch von einer Bedarfsgemeinschaft der Eheleute ausgegangen wurde, lag auch keine Trennung vor."


f) Nachzahlung von Steuern


Der Trennungszeitpunkt der Ehegatten hat auch Einfluss auf die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung im Steuerecht. Bei Angabe eines zurückdatierten Trennungsdatums kann es bei Bekanntwerden beim Finanzamt zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen.

g) Abweisung des Scheidungsantrags


Wenn das Gericht aus welchen Gründen auch immer (ein Ehepartner ändert zB seine Meinung) bemerkt, dass das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde, kann es den Scheidungsantrag als unbegründet abweisen.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:

"In dem Fall muss in der Regel derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt hat, die Kosten der gesamten Scheidung tragen. Auch die, des Anwalts des Ehepartners, falls dieser auch einen hat! Erfahrungsgemäß sind aber manche Familienrichter so kulant und setzen die Scheidung so lange aus, bis das Trennungsjahr abgelaufen ist!"


f) strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht


Letztendlich kann die falsche Angabe des Trennungszeitpunkts auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Es besteht die Möglichkeit der Bewertung als so genannter "Prozessbetrug". Dabei handelt es sich eigentlich um einen "normalen" Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch. Man spricht im Volksmund immer dann von einem "Prozessbetrug", wenn in einem Zivilverfahren eine Partei gegenüber einem Gericht oder Richter versucht, durch Täuschung einen Vorteil zu erlangen.


Expertentipp



Fachanwältin für Familienrecht
Sandra Segl rät:

Sie sollten sich unbedingt von einem Experten für Familienrecht beraten lassen, BEVOR Sie beim Scheidungsantrag  voreilig mit Ihrem Ehepartner zusammen ein Trennungsdatum angeben, dass das Trennungsjahr verkürzt.

Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!

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