Aufteilung der Steuererstattung nach Trennung - Scheidung Online

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Aufteilung der Steuererstattung nach Trennung

Steuererstattung im Trennungsjahr zwischen getrennt lebenden Ehegatten




Ehegatten, die sich trennen, können im Trennungsjahr noch die gemeinsame Veranlagung bei der Steuer behalten, gemäß § 26 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr entfällt in der Regel die Berechtigung, der Ehegatten sich gemeinsam zur Steuer zu veranlagen.

Problematisch ist  dann bei Doppelverdienern, wenn sich diese nicht über die Aufteilung einer vom Finanzamt bezahlten Steuererstattung im Innenverhältnis - also untereinander - einigen können.

BEISPIEL: Beide Eheleute sind berufstätig. Sie trennen sich im Jahre 2013. Im März 2014 ergeht ein Steuerbescheid für 2013, in welchem beide Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden. Laut Steuerbescheid wird eine Steuererstattung von 3500,- Euro gezahlt.


A.) Welchem Ehepartner steht in welcher Höhe die Steuererstattung zu?



Hierzu bestehen verschiedene rechtliche Ansätze:

1. Die Steuererstattung wird zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt, gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch



Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten nach § 44 Abgabenordnung würden sich die Aufteilungsanteile nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Diese Bestimmung sieht als Grundregel "gleiche Anteile" vor. Aber nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach der Trennung ist aber von einer grundlegenden Veränderung auszugehen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.


2. Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 II Abgabenordnung



Nach dieser Meinung hat derjenige den
Anspruch auf die Steuererstattung, auf dessen Rechnung die Zahlung der Steuer bewirkt wurde. Besonders nach der Trennung muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungen nur noch auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden zu verrechnen sind.

3. Die Steuererstattung wird nach dem Verhältnis der Bruttoeinkommen beider Eheleute zueinander aufgeteilt



Bei diesem Lösungsansatz besteht das Problem, dass die verschiedenen Steuerklassen keine Berücksichtigung finden.

4. Lösung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung: Steuererstattung nach fiktiver getrennter Veranlagung



Der Bundesgerichtshof hat eine eindeutige Regelung, die auf Steuererstattungen im Trennungsjahr anzuwenden ist, gefunden.
Die Aufteilung der Steuerstattung ist demnach aufgrund einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten nach Steuerklasse IV zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof zieht hierbei die Grundsätze des § 270 Abgabenordnung entsprechend heran.
Die Berechnung ist sehr kompliziert und sollte in der Regel von einem Steuerfachmann durchgeführt werden. Aber nur auf diesem Weg läßt sich die jeweilige konkrete steuerliche Situation (Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben etc.) des jeweiligen Ehepartners berücksichtigen.

B.) Was ist, wenn ein Ehepartner die Steuererstattung schon vom Finanzamt ausgezahlt bekommen hat?



Wenn die Steuererstattung schon vom Finanzamt an einen der Ehegatten ausbezahlt worden ist, muss der andere, der sich benachteiligt fühlt, seinen Anspruch auf Rückzahlung vor einem Zivilgericht geltend machen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 816 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

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